Allgemeine Geschäftsbedingungen der novelsolar.com GmbH
1. Allgemeines
1.1 (Geltungsbereich) Diese AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen die
zwischen der novelsolar.com GmbH und dem Kunde zustande kommen.
1.2 (Kollidierende Bedingungen, Schriftform, Nebenabreden) Für den Vertrag
gelten diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn
wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor und bei
Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher
Bestätigung berufen.
1.3 (Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend;
technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können
die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.
1.4 (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch
den Kunden sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen
zulässig.
1.5 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz
in Stuttgart. Wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand
nach unserer Wahl Stuttgart oder das für den Sitz des Kunden zuständige
Gericht. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
2. Gefahr, Versand
2.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferware unser Werk
verlässt, auch wenn wir Versand, Ausfuhr oder Aufstellung übernehmen.
2.2 Der Kunde trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
2.3. Transport- oder sonstige Verpackungen entsorgt der Kunde.
3. Lieferfristen, Selbstlieferungsvorbehalt, Verzug, Verspätungsschäden
3.1 Wir sind – soweit für den Kunden zumutbar – zu Teillieferungen berechtigt.
3.2 Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst, nach Klärung
der bei Vertragsschluss noch offener technischer Fragen, nach Eingang vom
Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder
nach zu leistenden Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben, zu laufen.
3.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir
werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige
Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. Im Falle unseres Rücktritts
werden wir dem Kunden eine schon gewährte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
3.4 Höhere Gewalt, sowie nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen,
Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/unterlassene Belieferung
durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte
Verzögerungszeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher
oder geänderter Leistungen.
3.5 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener
Nachfrist voraus.
3.6 Bei Verzugsschäden begrenzen wir unsere Haftung für Schadensersatz neben
der Leistung auf 5 % und für Schadensersatz statt der Leistung auf 10 %
des Wertes unserer Lieferung/Leistung. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit.
3.7 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten analog für Montagefristen.
Eine Montagefrist beginnt erst, wenn sämtliche vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen
sind.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung
4.1 Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten
ab Werk. Liegen zwischen Abschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, so können
wir gem. § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen angemessenen Preisaufschlag
verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht.
4.2 Rechnungen sind – vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung - ohne
Abzug sofort zur Zahlung fällig. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber
und auf Kosten des Kunden an.
4.3 Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit
des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder
einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.
4.4 Montagefestpreise erstrecken sich nur auf die vereinbarten Arbeiten.
Zusätzliche Arbeiten und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten rechnen
wir zu unseren Montagestundensätzen ab.
4.5 Unsere Montagestundensätze gelten für sämtliche Arbeitszeiten. Kosten
für Warte-, Wege- und Reisezeiten sowie Fahrtkosten werden gesondert berechnet.
Für Mehr-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnen wir
Zuschläge. Die Höhe dieser Zulagen richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen
und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Sofern keine Einigung erzielt
wird, können wir die Zulagen nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB bestimmen.
5. Montage
5.1 Der Kunde hat auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen und
sicherzustellen, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen
für eine Montage der Vertragsprodukte am Montageort (z.B. Dach eines Gebäudes)
erfüllt sind. Das betrifft insbesondere statische Anforderungen, Anforderungen
an die Geeignetheit der Bausubstanz sowie die Auflagen bei Asbestzementdächern.
Erforderliche rechtliche Genehmigungen hat er selbst einzuholen.
5.2 Die Verkehrssicherungspflicht am Montageort trägt der Kunde. Er hat
uns eine unfallfreie Durchführung der Montage zu ermöglichen. Dazu gehört
die Beachtung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften,
insbesondere was die Stellung eines Gerüsts betrifft.
5.3 Der Kunde ist - auf seine Kosten - verpflichtet:
a) zum Herrichten der Baustelle für eine freie Durchführung der Montagearbeiten
und
b) zum Beistellen von Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüssen.
5.4 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Montage sofort nach Ankunft
des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt
werden kann.
5.5 Von unseren Monteuren abgegebene Erklärungen jeglicher Art sind für
uns nur bindend, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
5.6 Nach Beendigung der Montage oder bei längeren Arbeiten am Ende einer
Lohnwoche hat der Kunde die Leistungen der Monteure auf den vorgelegten
Montagebescheinigungen zu bestätigen.
6. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
6.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung
unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so
bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.
6.2 Weiterveräußern darf der Kunde Vorbehaltsware - im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
- nur, wenn er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten,
verpfändet oder sonst wie belastet hat.
6.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an
denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware dennoch durch Verbindung
mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-) Sache, so werden
wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache
anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt
der Verbindung.
6.4 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung
von Vorbehaltsware (Ziff. 5.1) und/oder neugebildeten Sachen (Ziff. 5.3)
in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung
ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug
gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware
an uns verwenden.
6.5 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei,
wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten 120 % des Nennwerts unserer
offenen Forderungen gegen den Kunden übersteigt.
6.6 Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder
auch ohne Rücktritt beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen
und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer
Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/Bücher
des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen
lassen.
7. Mängel- und Ersatzansprüche
7.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware bei Gefahrübergang mangelfrei
ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder
unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind jedoch unbeachtlich.
Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware
richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation,
Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinaus gehende
Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommenen
industriellen Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung
Vertragsbestandteil.
Wenn der Kunde die Lieferware für andere Zwecke und / oder in einer anderen
konkreten Einbausituation als vereinbart verwenden will, hat er die Eignung
dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig
zu prüfen. Für eine solche von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte
Verwendbarkeit, Eignung oder Zulässigkeit schließen wir die Haftung aus.
7.2 Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung
einer mangelfreien Ware. Bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der
Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, zu mindern oder - sofern es sich
nicht um eine Bauleistung handelt - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass
die Lieferware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten
Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt der Kunde.
7.3 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich - auch auf Produktsicherheit
- sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich
zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden
hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der
Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.
7.4 Ferner haften wir nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung,
Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Kunden oder seiner Gehilfen
sowie normaler Abnutzung. Dies gilt besonders auch hinsichtlich Folgen von
chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse, sowie Verstößen
gegen unsere Bedienungsanleitungen oder die unserer Zulieferer.
7.5 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Ansprüche
wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche aus schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen
ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
7.6 Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Ablieferung
der Ware an den Kunden.
Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren innerhalb
eines Jahres nach Ablieferung der Sache. Die Einschränkung der Verjährungsfrist
gilt nicht für Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels,
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Die Verjährungsfristen gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke),
§ 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche des Unternehmers) und 634 a Abs. 1 Nr.
2 (Bauwerke oder Planungs- oder Überwachungsleistungen dafür) BGB bleiben
unberührt.
7.7 Etwaige Garantieerklärungen (Produkt- und Leistungsgarantien) von Herstellern,
die über unsere eigene Mängelhaftung hinausgehen, binden uns nicht. Sie
sind ausschließlich direkt gegenüber den Garantiegebern geltend zu machen.
8. Ersatzteile
Sofern wir eine Verpflichtung zur Haltung/Lieferung von Ersatzteilen übernommen
haben, ist diese auf die Dauer von 5 Jahren nach Lieferung beschränkt. Für
Ersatzteile gelten unsere jeweiligen Listenpreise.
9. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung
9.1 Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, technischen Unterlagen,
Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle
gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten
für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Der Kunde darf die Konstruktionen
usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf
er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von
Dritten produzieren lassen.
9.2 Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen liefern,
haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche
Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns
alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.
9.3 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige
Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.
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